Das Bauen im Allgemeinen ist Ländersache. Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist der zentrale Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt bei den einzelnen deutschen Bundesländern. Die örtlichen Bauämter sind für die Überwachung, Erteilung sowie Einstellung der Maßnahmen verantwortlich und überprüfen auch die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung, zum Umbau und zum Abbruch von Gebäuden und Anlagen.
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich sowohl auf das Grundstück als auch auf seine Bebauung: Sie regeln den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens, die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung. Die Bauordnung wird ergänzt durch technische Bestimmungen und die für das Bauwesen gültigen Normen. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auch Bestimmungen über die Bauabnahme, die Aufgaben der Bauaufsicht, die bautechnische Sicherheit, die Schallschutz und Wärmedämmung als auch die Brandschutzmaßnahmen.
Die sogenannte Musterbauordnung fungiert als harmonisierte Bauordnung, an der sich die einzelnen Landesbauordnungen orientieren können. Sie ist aber kein Muss für alle Länder. Sie wird von Vertretern der einzelnen Landesbauordnungen immer wieder neu überarbeitet und vereinfacht, sodass das Regelwerk von den einzelnen Bundesländern aufgegriffen werden oder mit einfließen kann.
In einigen Bereichen sind die Vorgaben der Musterbauordnung näher am aktuellen Stand der Bautechnik als die jeweiligen Landesbauordnungen. So bestehen beispielsweise in einigen Bundesländern nach wie vor rechtliche Hemmnisse für das Bauen mit Holz. Eine dem Holzbau wohl gesonnene Bauordnung besitzt zum Beispiel Baden-Württemberg. Hier hat der Holzbau eine lange und erfolgreiche Tradition. Das spiegelt sich auch in den Baugenehmigungszahlen wieder: In keinem anderen Bundesland werden seit geraumer Zeit mehr Holz-Fertighäuser genehmigt als in Baden-Württemberg.